UNSERE Allgemeinen Geschäftsbedingungen | Stand April 2014
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen Käufern/ Bestellern (im Folgenden: Kunden) und der Firma TPM GmbH geschlossenen Verträge, Lieferungen und Leistungen, sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Diese AGB werden auch Bestandteil zukünftiger vertraglicher Beziehungen zwischen unserer Firma und dem Kunden, auch wenn sie nicht noch einmal gesondert ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn in Kenntnis entgegenstehender und abweichender Bedingungen des Kunden der Auftrag/die Bestellung des Kunden von unserer Firma vorbehaltlos durchgeführt werden.
§ 2 Angebote/Rücktritt/Rügeobliegenheit
1. Aufträge und Angebote sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich von uns bestätigt werden. Technische Änderungen, Irrtümer oder Druckfehler behalten wir uns ausdrücklich vor. Maßangaben in Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu kontrollieren. Etwaige Abweichungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Maße als Vertragsbestandteil.
2. Liefer- und Abholtermine sind grundsätzlich unverbindlich.
3. Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, können wir die Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar ist, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht kann durch eine Sicherheitsleistung entkräftet werden. Wir sind berechtigt, dem anderen Vertragsteil eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung zu setzen und nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten.
§ 3 VOB/B
Soweit wir Bauleistungen erbringen (Leichtmetallbau-, Schlosser-, Tischlerarbeiten und Innenausbau einschließlich Montage), gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die VOB/B ist ausdrücklich Teil dieser AGB.
§ 4 Preise/Steuern
Soweit zwischen dem Kunden und uns nichts Abweichendes vereinbart ist, sind unsere Preise als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Skonto oder sonstige Nachlässe ausgewiesen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsbeträge inklusive sämtlicher Kosten sind sofort, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Skonto oder andere Nachlässe werden nicht gewährt, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
2. Eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen können in Einzelfällen von unserer Geschäftsleitung gestattet werden.
3. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen oder Leistungen bleiben die Verrechnungen von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat eine eindeutige Tilgungsbestimmung getroffen. Aufrechnung sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber unseren Forderungen sind dem Kunden nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
§ 6 Mängelrügen – Gewährleistung – Haftung – Haftungsbeschränkung
1. Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels bestehen 1 Jahr ab Ablieferung der Sache, solange es sich bei dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft um einen Kaufvertrag oder einen Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 BGB handelt, mit Ausnahme einer Sache im Sinne des § 438 Abs. 1 Ziffer 2b); im letzteren Fall gelten die gesetzlichen Fristen. Handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, so gelten – unter Bezugnahme auf § 3 dieser AGB – die Regelungen des § 13 VOB/B.
2. Ist ein Kaufvertrag oder ein Werklieferungsvertrag, auf den Kaufrecht angewendet wird, geschlossen worden, gelten die nachfolgenden Regelungen:
a) Die übergebene/angelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe/Lieferung auf Mängel zu überprüfen. Offene/Erkennbare Mängel sind bei Lieferung auf dem Lieferschein zu vermerken und unverzüglich uns gegenüber anzuzeigen. Versteckte Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Feststellung schriftlich zu rügen; sowohl für offene als auch für versteckte Mängel gilt im Übrigen die Frist des Absatzes 1. Liegen Mängel vor, die bereits bei der Lieferung der Ware erkennbar sind, so ist der Kunde nicht berechtigt, diese Ware zu verarbeiten und/oder trotz der vorhandenen Mängel einen Einbau der Ware vorzunehmen. Wird die Ware trotz erkennbarer Mängel vom Kunden verarbeitet/eingebaut, trägt der Kunde die Kosten, die dadurch verursacht werden, das die Ware eingebaut/verarbeitet wurde. Dies gilt insbesondere für die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Nacherfüllung im Falle des Einbaus und/oder der Verarbeitung beim Endkunden durchgeführt werden muss.
Der Gewährleistungsanspruch des Kunden umfasst ausdrücklich nicht die Kosten des Ein- und Ausbaus der mangelhaften Kaufsache.
Der Kunde ist verpflichtet, uns die .berprüfung der fehlerhaften Ware zu gestatten. Dem Kunden steht nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nachbesserung oder Neulieferung zu.
b) Erst wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen (Nachbesserung und/oder Neulieferung), kann der Kunde sein Rechts auf Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) geltend machen. Im Falle des Rücktritts ist der Kunde jedoch verpflichtet, die mangelhafte Sache herauszugeben sowie für einen Gebrauchsvorteil Wertersatz zu leisten. Die Pflicht des Kunden zur Leistung von Wertersatz entfällt für Schäden durch normale Abnutzung sowie sachgemäße Handhabung. Bei Rücksendung zu Recht beanstandeter Ware tragen wir die Gefahr des zufälligen Untergangs während des Transports.
Die erneute Zustellung der Ware erfolgt ebenfalls auf unsere Kosten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
c) Bei Lieferungen von Waren durch ein von uns beauftragtes Transportunternehmen ist der Kunde verpflichtet, offensichtliche Mängel und Transportschäden direkt gegenüber dem Transporteur und unserer Firma zu rügen. Bei versteckten Mängeln ist dies nach Kenntnis unverzüglich nachzuholen.
3. Ist ein Werkvertrag geschlossen worden, gilt Folgendes:
a) Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung uns oder unserem Beauftragten zur Verfügung steht.
b) Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, sind wir berechtigt diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes zu erbringen.
c) Erst wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen (Nachbesserung und/oder Neulieferung), kann der Kunde sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) unter Maßgabe der folgenden Regelungen dieses Absatzes geltend machen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der von uns zu vertretenden Verletzung oder der Kunde für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Kunde sich im Annahmeverzug befindet. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen. Soweit Bauleistungen erbracht werden, gelten für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln die Regelungen der VOB/B, vgl. § 3.
4. Unabhängig von der Art des vereinbarten Vertrages gilt Folgendes: Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen;
die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern dem Kunden durch uns ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine selbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache durch uns übernommen wurde.
Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle von Ansprüchen von Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt/Werkunternehmerpfandrecht
1. Im Rahmen eines Kaufvertrages oder eines Werklieferungsvertrages im Sinne des § 651 BGB liefern wir nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Im Folgenden: gelieferte Sache) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Wir sind berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
b) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gesamte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Solange der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
c) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen unseres Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser jetzt schon an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
d) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. In diesem Fall setzt sich unser Anwartschaftsrecht an der gelieferten Sache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung jetzt schon an.
e) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, sobald diese die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
2. Ist ein Werkvertrag geschlossen worden, so stehen uns – im Falle des Vorliegens der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere die Rechte gemäß § 647 BGB (Unternehmerpfandrecht), § 648 BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers) sowie § 648 a BGB (Bauhandwerkersicherung) zu. Im Fall des Unternehmerpfandrechts gilt, dass, wenn aufgrund des durch den Kunden erteilten Auftrags Gegenstände in unseren Besitz gelangen, die im Eigentum des Kunden stehen, uns wegen unserer Forderungen aufgrund des erteilten Auftrags auch ein Pfandrecht an diesen Gegenständen zusteht.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten Einzelbestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für lückenhafte Regelungen dieser AGB.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Von den Bestimmungen dieser AGB kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn entsprechende Willenserklärungen der Vertragsparteien per E-Mail und per Fax vorliegen.
2. Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess – ist der Sitz unserer Firma.
3. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Verträge, die unter Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommen, findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG); insbesondere findet das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) Anwendung.